Wann sollten Sie rügen? (Gründe für Rügen im öffentlichen Vergabeverfahren)

Wann sollten Sie rügen? Zeitpunkt, Gründe und Risiken im öffentlichen Vergabeverfahren
10.01.26

Was ist eine Rüge im Vergabeverfahren?

Eine Rüge im öffentlichen Vergabeverfahren ist ein rechtliches Instrument, mit dem Bieter und Bewerber Verstöße gegen das Vergaberecht gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber beanstanden können. Im Kern handelt es sich um eine formlose, aber verbindliche Beschwerde, die darauf abzielt, fehlerhafte Verfahrensschritte noch während des laufenden Vergabeverfahrens zu korrigieren.
Rügen im Vergabeverfahren bei der Gebäudereinigung

Die Rüge in drei Sätzen

Mit einer Rüge machen Sie als Bieter den Auftraggeber darauf aufmerksam, dass er gegen vergaberechtliche Vorschriften verstößt, beispielsweise durch zu kurze Fristen, unzulässige Eignungskriterien oder intransparente Wertungsmethoden. Der Auftraggeber erhält so die Möglichkeit zur Selbstkorrektur, bevor ein aufwendiges Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird. Gleichzeitig wahren Sie durch die rechtzeitige Rüge Ihre Rechte, denn ohne vorherige Rüge ist ein späteres Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer in der Regel nicht zulässig.

Rechtliche Grundlage und Zweck von Rügen in vergabeverfahren

Die gesetzliche Basis für die Rüge findet sich in § 160 Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Der Gesetzgeber verfolgt mit der Rügepflicht mehrere Ziele:
1. Frühzeitige Fehlerkorrektur: Der Auftraggeber soll die Chance erhalten, Verstöße im frühestmöglichen Verfahrensstadium zu beseitigen, bevor weitere Verfahrensschritte erfolgen und der Fehler sich verfestigt.
2. Verfahrensbeschleunigung: Durch die Möglichkeit der Selbstkorrektur können zeit- und kostenintensive Nachprüfungsverfahren vermieden werden, was allen Beteiligten zugutekommt.
3. Transparenz und Fairness: Bieter sollen nicht strategisch erst spät im Verfahren Einwände erheben, sondern erkannte Verstöße umgehend ansprechen, dies schafft Transparenz und faire Wettbewerbsbedingungen.
4. Rechtssicherheit: Die Rügepflicht verhindert, dass bereits abgeschlossene Vergabeverfahren im Nachhinein aufgrund von Verstößen angegriffen werden, die längst bekannt waren.

Abgrenzung: Was die Rüge NICHT ist

Um die Rüge richtig zu verstehen, ist es wichtig zu wissen, was sie nicht ist: Keine Bieterfrage: Eine Bieterfrage dient der Klärung von Unklarheiten ("Was meinen Sie mit...?"), während eine Rüge einen erkannten Verstoß beanstandet ("Diese Regelung verstößt gegen...").
Keine Klage: Die Rüge ist ein außergerichtliches Instrument und richtet sich direkt an den Auftraggeber, nicht an ein Gericht oder eine Vergabekammer.
Kein unverbindlicher Hinweis: Eine Rüge ist mehr als ein freundlicher Tipp, sie ist eine formelle Beanstandung mit rechtlichen Konsequenzen und löst Fristen aus.
Keine Beschwerde aus Frustration: Eine Rüge muss auf einem konkreten Vergaberechtsverstoß basieren, nicht auf subjektiver Unzufriedenheit mit dem Verfahren.

Typische Gründe für eine Rüge in öffentlichen Vergabeverfahren

In der Vergabepraxis treten immer wieder Situationen auf, in denen Bieter Anlass zur Rüge haben. Häufig entstehen diese durch formale oder inhaltliche Fehler im Vergabeverfahren, etwa bei Fristen, Eignungsanforderungen, Wertungskriterien oder der Kommunikation mit den Bietern. Entscheidend ist dabei stets, dass der festgestellte Mangel die Wettbewerbschancen eines Bieters beeinträchtigt oder gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 GWB) verstößt. In der Praxis werden Rügen insbesondere in folgenden Fällen erhoben:
Zu kurze Fristen Bewerbungsfristen unterschreiten gesetzliche Mindestfristen Angebotserstellungsfristen sind unrealistisch kurz Frist zur Beantwortung von Bieterfragen ist unzureichend
Unzulässige Eignungsanforderungen Unverhältnismäßige Referenzforderungen Nicht auftragsbezogene Anforderungen Diskriminierende Kriterien
Fehlerhafte Wertungskriterien Intransparente Bewertungsmethoden Unzulässige Zuschlagskriterien Fehlende Gewichtung
Ausschlüsse von Bietern Ungerechtfertigter Ausschluss vom Verfahren Fehlerhafte Prüfung der Eignung Willkürliche Entscheidungen
Verfahrensfehler Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot Mangelnde Transparenz Änderung der Vergabeunterlagen ohne Information aller Bieter

Wann sollten Sie rügen im öffentlichen Vergabeverfahren?

Eine Rüge ist immer dann angebracht, wenn Sie als Bieter einen klaren Verstoß gegen Vergaberecht oder Transparenzpflichten erkennen und dieser Ihre Wettbewerbschancen konkret beeinträchtigen könnte. Dabei gilt: Eine Rüge ist kein formaler Angriff auf die Vergabestelle, sondern ein rechtlich vorgesehenes Mittel zur Wahrung Ihrer Bieterrechte.
Eine Rüge ist dann sinnvoll, wenn:
- Sie einen eindeutigen Vergaberechtsverstoß erkennen - Der Verstoß Ihre Chancen im Wettbewerb beeinträchtigt - Sie bereit sind, notfalls ein Nachprüfungsverfahren anzustrengen - Die Rüge eine realistische Aussicht auf Abhilfe hat

Risiken und Chancen von Rügen in Vergabeverfahren

Wie bei jedem rechtlichen Schritt sollten Bieter Risiken und Chancen sorgfältig abwägen. Eine Rüge kann die eigenen Positionen stärken – sie ist aber auch mit Aufwand verbunden.
Chancen: - Korrektur von Verfahrensfehlern - Verbesserung Ihrer Wettbewerbsposition - Signalwirkung gegenüber dem Auftraggeber - Wahrung Ihrer Rechte
Risiken: - Mögliche Verschlechterung der Beziehung zum Auftraggeber - Zeitaufwand und Kosten - Unsicherheit über den Ausgang - Verzögerung des Verfahrens

Fazit: Die Rüge als wichtiges Schutzinstrument im Vergabeverfahren

In Zeiten zunehmender Digitalisierung und Professionalisierung der öffentlichen Beschaffung gewinnt die Kenntnis vergaberechtlicher Instrumente weiter an Bedeutung. Bieter, die ihre Rechte kennen und konsequent wahrnehmen, haben nicht nur bessere Chancen auf den Zuschlag, sie tragen auch zu einem fairen, transparenten Wettbewerb bei, von dem letztlich alle Marktteilnehmer profitieren.
Die Rüge ist dabei der erste, oft entscheidende Schritt. Nutzen Sie dieses Instrument selbstbewusst, aber verantwortungsvoll. Scheuen Sie sich nicht, bei erkannten Verstößen zu handeln, aber bewahren Sie dabei stets Augenmaß und Professionalität. So verstanden ist die Rüge kein notwendiges Übel, sondern ein wertvolles Instrument zur Gestaltung fairer Vergabeverfahren, zum Nutzen Ihres Unternehmens und zur Stärkung des öffentlichen Auftragswesens insgesamt.
Über den Autor: Dieser Artikel basiert auf Recherchen zu aktuellen vergaberechtlichen Rahmenbedingungen, Best Practices aus der Unternehmenspraxis und Erfahrungen aus hunderten Vergabeverfahren. Stand: Januar2026
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Bei konkreten rechtlichen oder strategischen Fragen konsultieren Sie bitte spezialisierte Berater.
Philipp Schmitz- Vergabeexperte für Rügen
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